§ 1

Wie ist das Wappen des FC RWE in der Satzung geschützt?

In der alten Satzung waren die Vereinsfarben nur ungenau definiert und festgelegt, dass im Vereinsemblem das Erfurter Rad enthalten sein muss. Das haben wir einschließlich der Farbwerte präzisiert und das aktuelle Vereinswappen als Grafik in die Satzung integriert (§ 1). Die Hürde, dass zu ändern haben wir im § 15 auf neun Zehntel erhöht.
§ 2

Warum sind die Grundsätze des Vereins ausführlicher definiert?

Die bisherige Regelung ("politisch und weltanschaulich neutral") war zu allgemein und schwammig formuliert. Sie gab dem Verein keine Handhabe, Mitglieder mit extremen gesellschaftspolitischen - und damit vereinsschädigenden Ansichten - zu sanktionieren. Die nun formulierten Grundsätze sind selbstverständliche Ableitungen aus dem Grundgesetz und wünschenswerte Prinzipien des guten Zusammenlebens.
§ 3

Warum ist dieser Paragraph Bestandteil der Satzung?

Es handelt sich um eine Vorgabe des DFB bzw. des NOFV. Jeder Verein, der am Spielbetrieb teilnehmen möchte, muss diese Regelungen in seiner Satzung verankern und umsetzen.
§ 4

Warum gibt es mehr Arten von Mitgliedschaften als in der alten Satzung?

Die Möglichkeiten der Mitgliedschaft wurden neu strukturiert. Es wird unterschieden in aktive und passive Mitglieder. Außerdem wurden die Ehrenmitglieder als eigenständige Form der Mitgliedschaft aufgenommen sowie die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft eröffnet. Die finanzielle Unterstützung des Vereins durch Mitglieder, die keinen klassischen Sponsorenvertrag abschließen wollen, aber mehr als den Grundbeitrag zahlen möchten, wird durch eine Fördermitgliedschaft gesondert anerkannt.
§ 5

Was ist neu im Verfahren zur Aufnahme von Mitgliedern?
Wie bisher auch entscheidet der Vorstand über die Aufnahme neuer Mitglieder. Der Vorstand hat somit die Möglichkeit, Anträge abzulehnen, wenn Personen und/oder Personengruppen sich offensichtlich nicht mit den in § 2 Abs. 2 genannten Grundsätzen identifizieren.
Neu ist, dass der Vorstand innerhalb einer Frist von 30 Tagen entscheiden muss, ansonsten gilt der Antrag als angenommen. Diese Regelung soll die Geschäftsstelle, die voraussichtlich mit ehrenamtlichen Mitarbeitern auskommen muss, entlasten. Zugleich werden wahltaktische Nicht-Aufnahmen von Interessenten somit erschwert.
Gleichzeitig schafft die 30-Tages-Frist für den Antragsteller einen überschaubaren Zeitrahmen, in dem über sein Gesuch entschieden werden muss.
Das Einspruchsverfahren verbleibt unverändert beim Ehrenrat.


Warum wird das Stimmrecht eines Mitgliedes erst nach 3 Monaten wirksam?

Das Stimmrecht wird nicht sofort wirksam, um der Geschäftsstelle eine rechtssichere Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung zu ermöglichen.
Spontane Neumitgliedschaften zur Mehrheitsbildung eines Kandidaten und/oder einer Bewerbergruppe wollen wir erschweren.
§ 7

Warum kann es eine Aufnahmegebühr geben?
Mit Zustimmung des Aufsichtsrates kann der Vorstand die Erhebung einer Aufnahmegebühr festlegen. Die Verwaltungskosten, die mit der Aufnahme neuer Mitglieder verbunden sind, können somit ausgeglichen werden. Die Höhe der Aufnahmegebühr ist in der Satzung gedeckelt.

Was bedeutet Umlage?
Eine Umlage dient zur Finanzierung einmaliger und außergewöhnlicher Ausgaben, die durch den allgemeinen Haushalt des Vereins nicht finanzierbar sind. Eine Umlage darf aber nur erhoben werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung zustimmen.

Warum kann ein Zuschlag auf den Jahresbeitrag erhoben werden?
Ein Zuschlag kann nur erhoben werden, wenn der Verein seitens des Mitgliedes nicht ermächtigt wird, den Beitrag vom Konto einzuziehen. Auch hier soll die Geschäftsstelle entlastet werden und der Verein Kosten sparen.

§ 8

Welchen Hintergrund haben die Änderungen zum Vereinsausschluss?
Die Präzisierung des § 8 gibt dem Vorstand die Möglichkeit, Mitglieder auszuschließen, wenn sie gegen die in § 2 Abs. 2 genannten Grundsätzen verstoßen oder sich anderweitig vereinsschädigend verhalten.
Ein sechs Monate beitragssäumiges Mitglied ist künftig nicht mehr automatisch ausgeschlossen, sondern es bedarf einer Mahnung und eines Vorstandsbeschlusses zum Ausschluss. Dies ermöglicht dem säumigen Mitglied die Zahlung des Beitrages, sorgt für eine ordnungsgemäße Mitgliederverwaltung und unterstützt den Verein bei der rechtssicheren Organisation der Mitgliederversammlung.

§ 9

Warum wird ein Wahlausschuss eingeführt?
Die Wahlen der Vereinsgremien sind eine der wichtigsten Aufgaben der Mitgliederversammlung. In der Vergangenheit war eine transparente Information der Mitglieder über die Kandidaten für die Wahl eines Vereinsamts nicht immer gewährleistet.
In der neuen Satzung sollen diese Wahlen durch eine Neustrukturierung des Wahlprozesses für die Mitglieder transparenter und übersichtlicher werden. Deshalb haben wir den Wahlausschuss als temporäres Gremium installiert.
Dem Wahlausschuss soll zukünftig die Aufgabe übertragen werden, für einen fairen Wahlablauf zu sorgen und die Vereinsmitglieder frühzeitig über die Kandidaten und deren Ziele für die Wahlen zu einem Vereinsamt zu informieren. Die Besetzung des Wahlausschusses mit je einem Mitglied aus dem Vorstand, dem Aufsichtsrat und dem Ehrenrat gewährleistet, dass alle Vereinsorgane gemeinsam in den Prozess der Wahlvorbereitung eingebunden werden.

§ 10

Welche Aufgaben erfüllt der Wahlausschuss?
Ein Schwerpunkt der Arbeit des Wahlausschusses ist die Vorbereitung der Wahlen auf der Mitgliederversammlung. Die Prüfung der Bewerber obliegt nicht mehr dem Ehrenrat, sondern erfolgt durch den Wahlausschuss. Die Prüfungskriterien wurden im § 10 Abs. 2 nunmehr eindeutig definiert: Bisherige undefinierte Rechtsbegriffe (z. B. "fachliche und persönliche Eignung") wurden durch nachprüfbare Ausschlusskriterien ersetzt. Die Vorstellung der Kandidaten wurde einschließlich der Bekanntmachung auf der Internetseite des Vereins standardisiert, um für alle Bewerber Chancengleichheit zu gewährleisten.

Wieso werden die Mitglieder des Aufsichtsrats- und Ehrenrates zukünftig in Einzelwahl gewählt?
Wir haben hier einen Wunsch der Vereinsmitglieder aufgegriffen, der vielfach an uns herangetragen wurde. Somit hat jedes Mitglied die Möglichkeit, gezielt für diejenigen Kandidaten zu stimmen, die seiner/ihrer Meinung nach in den Aufsichts- bzw. Ehrenrat sollen. Die Besetzung der Gremien wird somit noch gezielter den Mehrheitswillen der Mitglieder abbilden.

§ 12
Wieso müssen Anträge für die Mitgliederversammlung jetzt 14 Tage vorher gestellt werden?
Durch die Neuregelung des § 12 Abs. 5 wird gewährleistet, dass die Mitglieder sich sieben Tage vor der Mitgliederversammlung mit den Themen und Anträgen beschäftigen und sich eine Meinung bilden können.
Wir wollen somit gewährleisten, dass die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ihrem Status auch gerecht werden kann und das die Mitglieder des Vereins besser mitbestimmen können.

§ 13

Wann findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt?
Wir haben den Zeitraum auf Oktober bis Januar erweitert, um dem Verein mehr Handlungsspielraum zu geben. Zusätzlich haben wir mitgliederfreundliche Regelungen gefunden: Der Termin ist zwölf Wochen vorher bekanntzugeben und die Mitgliederversammlung soll an einem pflichtspielfreien Samstag stattfinden. Damit soll möglichst vielen Mitgliedern die Teilnahme ermöglicht und die Versammlung ohne Zeitdruck (späte Abendstunden, Anpfiff eines Heimspiels u. a.) durchgeführt werden.

Hat sich die Tagesordnung geändert?
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Pflicht, über die Umsetzung der Beschlüsse der vorherigen Mitgliederversammlung zu berichten. Damit soll die Motivation erhöht werden, einmal getroffene Beschlüsse auch umzusetzen. Das erhöht die Transparenz der handelnden Vereinsgremien und stärkt die Bedeutung der Mitgliederversammlung.

§ 14
Warum dürfen auf einer außerordentlichen MV keine Anträge gestellt werden?
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist eine besondere Versammlung, die nur den Zweck haben soll, das vorgebrachte Ansinnen der 100 Mitglieder bzw. des Vorstandes oder Aufsichtsrates zu behandeln. Sie ist damit thematisch gebunden. Weitere Anträge können daher nicht gestellt werden. Mit dieser Regelung möchten wir die herausgehobene Stellung der ordentlichen Mitgliederversammlung absichern.
§ 15

Ist sichergestellt, dass mein Antrag auf der MV auch behandelt wird?
Wir haben festgeschrieben, dass fristgemäß eingereichte Anträge in der Mitgliederversammlung behandelt werden müssen. Auch damit stärken wir die Mitbestimmungsrechte der Mitglieder. Eine Nicht-Behandlung von Anträgen ist somit ausgeschlossen.

§ 16
Gibt es weiterhin die Möglichkeit der Kooptierung von Aufsichtsratsmitgliedern?
Ja, diese gibt es weiterhin. Zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit muss dem Aufsichtsrat die Möglichkeit gegeben werden, auf das Ausscheiden eines Mitgliedes ohne größeren Aufwand reagieren zu können. Allerdings haben wir zwei Hürden eingezogen, um auszuschließen, dass sich die Zusammensetzung des Aufsichtsrates im Laufe der Amtszeit entgegen der Wahlentscheidung der Mitglieder zu stark verändert. Zum einen dürfen maximal zwei Ersatzmitglieder kooptiert werden, zum anderen sind diese kooptierten Mitglieder auf der nächsten Mitgliederversammlung durch die Mitglieder zu bestätigen.
§ 19

Haben sich die Aufgaben des Aufsichtsrates verändert?
Die Satzungskommission sieht die zentrale Aufgabe des Aufsichtsrates in der Kontrolle der Wahrnehmung der Vereinsaufgaben. Personen oder Firmen, die sich finanziell beim FC Rot-Weiß Erfurt engagieren möchten, finden ihren Platz in einem der möglichen Ausschüsse (§ 22), z. B. in einem Wirtschafts- oder Sponsorenausschuss.
Im Sinne der Transparenz verpflichten wir den Aufsichtsrat, zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Rechenschaftsbericht zu halten.
Neu ist, dass der Aufsichtsrat das Recht und die Pflicht der Überwachung der termingerechten Umsetzung aller Beschlüsse der Mitgliederversammlung bekommt. Damit wollen wir, dass Beschlüsse der Mitglieder durch die Organe des Vereins, anders als teilweise in der Vergangenheit erlebt, seriös behandelt werden.

§ 20
Wie wird der Präsident bestimmt?
Der demokratischen Grundordnung des Vereins wird nach dem Verständnis der Satzungskommission am besten Rechnung getragen, wenn dem Verein ein Vorstand als Kollegialorgan vorsteht. Aus diesem Grund soll der Verein zukünftig von drei oder fünf gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern geführt werden, die vom Aufsichtsrat berufen werden. Weil es ein Kollegialorgan ist, gibt es keinen Präsidenten oder Vorstandsvorsitzenden mehr. Alleingänge und Alleinverantwortlichkeiten werden somit eingeschränkt, vielmehr wollen wir den Team- und Vereinsgedanken auch beim Vorstand angesiedelt sehen. Uns ist bewusst, dass der Schwerpunkt des FC Rot-Weiß Erfurt e. V. nach erfolgter Ausgliederung in der Nachwuchsarbeit bestehen wird.
Aus der Mitte der Vorstandsmitglieder wird ein Sprecher des Vorstandes gewählt. Bei einer etwaigen Stimmengleichheit gibt die Stimme des ältesten Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Innerhalb des Vorstandes sollen die Kernaufgaben Finanzen, Jugend und Mitglieder aufgeteilt werden.

Der Vorstand kann jederzeit durch den Aufsichtsrat abberufen werden. Zudem hat die Nicht-Entlastung des Vorstands durch die Mitglieder nun eine konkrete Folge. Der Aufsichtsrat muss über die Abberufung des Vorstandes beraten, hierüber beschließen und bei Nicht-Abberufung dies den Mitgliedern in Textform begründen.


§ 21
Wie wurden die Aufgaben des Vorstandes ergänzt?
Die Satzungskommission sieht den Vorstand auch als Bindeglied zwischen den Organen des Vereins. Der Vorstand hat nunmehr die Aufgabe, regelmäßig eine Sitzung von Vertretern aller Organe (Vorstand, Aufsichtsrat, Ehrenrat) und Ausschüsse (§ 22) durchzuführen. Hierdurch soll die Kommunikation und Koordination im Verein verbessert und das Vereinsgefühl gestärkt werden. Im besten Falle ziehen durch dieses Mehr an Kommunikation und Absprache alle zum Wohle des Vereins an einem Strang.


§ 22
Welche Funktion haben die Ausschüsse?
Das Potential von Mitgliedern, die nicht einem Gremium angehören, sich aber trotzdem für den Verein engagieren wollen, soll zukünftig mit Hilfe der Ausschüsse besser genutzt werden. In den Ausschüssen können sich Mitglieder mit gleichen Interessen zusammenfinden, die ein gemeinsames Projekt im Sinne des Vereins voranbringen wollen (z. B. in der Traditionspflege, Mitgliederbetreuung, Sponsorenkreis, Wirtschaftsbeirat o. ä.). Ausschüsse sind durch einen gemeinsamen Beschluss des Vorstands und des Aufsichtsrats auch wieder auflösbar. Damit soll gewährleistet werden, dass sich vereinsschädigende Aktivitäten nicht manifestieren können.
Jeder Ausschuss hat das Recht, einen Vertreter in die Organsitzung (§ 21) zu entsenden.
§ 23
Welche Neuregelungen betreffen den Ehrenrat?
Die Verkleinerung des Ehrenrates von elf auf neun Mitglieder stärkt die Handlungsfähigkeit dieses Gremiums. Um für mehr Transparenz für die Vereinsmitglieder zu sorgen, wird der Ehrenrat in einer Einzelwahl bestimmt. Auch hier sollen die Regelungen zur Vorstellung der Kandidaten aus § 10 Anwendung finden.
Die Satzungskommission sieht die zukünftige Hauptaufgabe des Ehrenrates in der Traditionspflege des Vereins, insb. in der Ehrung verdienstvoller Mitglieder. Hierfür benötigt der Verein geschichtsbewusste Personen, die sich im Ehrenamt aktiv um diese Aufgabe kümmern möchten. Eine weitere wichtige Aufgabe besteht in der Streitschlichtung zwischen dem Verein, seinen Mitgliedern und seinen Organen.
Öffentliche Äußerungen des Ehrenrates (und aller Vertreter anderer Gremien) werden durch die Satzung ermöglicht, allerdings, nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Vorstand (§ 11 Abs. 5).


§ 24
Welche Neuregelungen betreffen den Ehrenpräsidenten?
Erstmalig wurde das Amt des Ehrenpräsidenten in der Satzung verankert. Auf gemeinsamen Vorschlag von Vorstand und Ehrenrat entscheidet die Mitgliederversammlung über die Ernennung. Mit der Ernennung zum Ehrenpräsidenten sollen besondere Verdienste für den Verein gewürdigt werden, weitere Rechte sind für den Ehrenpräsidenten nicht vorgesehen.
§ 25

Warum wird der Verein in der Gesellschafterversammlung durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten?
Die Vertretung des Vereins durch ein Mitglied des Vorstands in der Gesellschafterversammmlung der "FC Rot-Weiß Erfurt Fußball GmbH" erachtet die Satzungskommission als sinnvoll, da der Vorstand den Verein nach außen rechtlich vertritt. Die Entsendung weiterer Vertreter, z. B. aus dem Aufsichtsrat oder der Mitgliederschaft ist nicht möglich, da der Gesellschaftsvertrag nur die Entsendung eines e.V.-Vertreters vorsieht.
Wie wird der Einfluss des FC Rot-Weiß Erfurt auf mögliche Tochtergesellschaften gewährleistet?
Die Satzungskommission hat sich bei dieser Frage an verschiedenen, modernen Satzungen anderer, höherklassiger Vereine orientiert. Wir schlagen vor, dass unabhängig von Entscheidungen des DFB, ein Stimmanteil von 50 % plus eine Stimme an möglichen Tochtergesellschaften beim FC Rot-Weiß Erfurt e. V. verbleiben müssen und damit die Kontrolle möglich ist.
Alle Marken- und Warenzeichen im Zusammenhang mit dem Namen und dem Logo des FC RWE sind nicht veräußerlich. Sie verbleiben beim Verein, der Verein kann seinen Tochtergesellschaften aber Lizenzen zur Nutzung erteilen. Die Hürde für Änderungen des Logos haben wir im § 15 Abs. 4 (neun Zehntel der anwesenden Mitglieder) bewusst hoch gelegt.